Leistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der PROLOGA Services GmbH für Leistungen „AGB für Leistungen“ v.9.2021
GELTUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN
In allen Vertragsbeziehungen, in denen die PROLOGA Services GmbH (nachfolgend „PROLOGA SERVICES“ genannt) für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) Leistungen erbringt – außer bei Überlassung und Pflege von Standardsoftware und/oder bei Zugänglichmachung von PROLOGA SERVICES Cloud Services – gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültige Preisliste für Leistungen.
Für die Überlassung und Pflege von Standardsoftware und/oder die Zugänglichmachung von PROLOGA SERVICES Cloud Services gelten die Vereinbarungen des Softwarevertrages i.S.v. Abschnitt 1.8 abschließend.
Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die PROLOGA SERVICES einen Vertrag (Auftrag) durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen. Sofern, insbesondere aufgrund technischer Gegebenheiten bei dem Auftraggeber der jeweiligen Annahme zum PROLOGA SERVICES Angebot (z. B. in Bestellungen) jeweils die Einkaufsbedingungen oder ähnliche Klauselwerke des Auftraggebers beigefügt werden, entfalten diese Bedingungen keinerlei Gültigkeit, auch wenn sie in der Annahme zum Angebot selbst nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1. DEFINITIONEN
1.1 „Arbeitsergebnisse“ bezeichnet sämtliche Ergebnisse der Serviceleistungen der PROLOGA SERVICES unter einem Auftrag.
1.2 „Auftraggeberdaten“ bezeichnet alle vom Auftraggeber in von PROLOGA SERVICES bereitgestellten Systemen erfassten Inhalte, Materialien, Daten und Informationen, einschließlich Auftraggeber-spezifischer Informationen (wie z.B. Berichte), die der Auftraggeber unter Verwendung der bereitgestellten Systeme erstellt hat. Darunter fallen insbesondere nicht von PROLOGA SERVICES und/oder ihren Erfüllungsgehilfen unter einem Auftrag erstellte Arbeitsergebnisse und/oder Leistungen im Sinne dieser Bedingungen.
1.3 „Berater“ bezeichnet PROLOGA SERVICES Mitarbeiter und Subunternehmer der PROLOGA SERVICES einschließlich Freie Mitarbeiter, die PROLOGA SERVICES nach eigenem Ermessen zur Erbringung und Abwicklung der vertraglichen Leistungen einsetzt.
1.4 „IP Rechte“ (bzw. „Rechte am geistigen Eigentum”) bezeichnet ohne Einschränkung alle Patente und sonstigen Rechte an Erfindungen, Urheberrechte, Marken, Geschmacksmuster und andere Schutzrechte und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Verwertungs- und Nutzungsrechte.
1.5 „Auftrag“ bezeichnet die Vereinbarungen über die Erbringung der Leistungen. Anstelle des Begriffs „Auftrag“ kann auch die Bezeichnung „Vertrag“ oder „SOW“ treten.
1.6 „Leistungen“ sind sämtliche Leistungen, die PROLOGA SERVICES im Sinne von Abschnitt „Geltung der Vertragsbedingungen“ Absatz 1 der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstellt, die in einem Auftrag ggf. unter Bezugnahme auf die Dokumente „Leistungsbeschreibung“, „Spezifikation“ und/oder „Blueprint“ vereinbart wurden.
1.7 „PROLOGA SERVICES Software“ bezeichnet (i) sämtliche Standard-Software-Produkte und die dazugehörige Dokumentation, die für oder von PROLOGA SERVICES oder ihren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind; (ii) sämtliche neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser PROLOGA SERVICES Software, die dem Auftraggeber in Durchführung des Softwarevertrages zur Verfügung gestellt werden, und (iii) sämtliche vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.
1.8 „Softwarevertrag“ bezeichnet die Vereinbarungen über die Überlassung und Pflege von Standard-Software bzw. über die Zugänglichmachung zu PROLOGA SERVICES Cloud Services zwischen PROLOGA SERVICES (oder einem mit PROLOGA SERVICES im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder einem autorisierten Partner der PROLOGA SERVICES) und Auftraggeber, unter denen der Auftraggeber das Recht gewährt bekommt, PROLOGA SERVICES Software oder PROLOGA SERVICES Cloud Services zu nutzen.
1.9 „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet Unternehmen, die im Sinne des § 15 AktG ff mit einem anderen Unternehmen verbunden sind.
1.10 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet sämtliche Informationen, die PROLOGA SERVICES oder der Auftraggeber gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützen, oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind. Jedenfalls gelten folgende Informationen als Vertrauliche Informationen von PROLOGA SERVICES: sämtliche PROLOGA SERVICES Software, Programme, Werkzeuge, Daten oder andere Materialien, die PROLOGA SERVICES dem Auftraggeber vorvertraglich oder auf Grundlage des Auftrags zur Verfügung stellt.
2. LEISTUNGSERBRINGUNG
2.1 Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. Die PROLOGA SERVICES kann hierfür ggf. ein schriftliches Konzept unterbreiten. Weitergehende Einzelheiten ergeben sich aus dem Auftrag.
2.2 Die PROLOGA SERVICES entscheidet, welche Berater sie zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrags einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. PROLOGA SERVICES steht für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden ein. Die Leistungen können nach Wahl der PROLOGA SERVICES in den Geschäftsräumen der PROLOGA SERVICES, am Sitz des Auftraggebers oder Remote erbracht werden. Auch soweit Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist dieser nicht gegenüber den von PROLOGA SERVICES eingesetzten Beratern weisungsbefugt. Die Berater werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektkoordinator der PROLOGA SERVICES Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Beratern.
2.3 Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der PROLOGA SERVICES oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Der Auftraggeber hat selbstständig zu prüfen, ob durch das zugrundeliegende Projekt zusätzlicher Lizensierungsbedarf erwächst. PROLOGA SERVICES weist ausdrücklich darauf hin, dass PROLOGA SERVICES dies nicht geprüft hat und diese Prüfung nicht Gegenstand des Auftrags ist.
2.4 Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann die PROLOGA SERVICES Gesprächsnotizen fertigen. Der Auftraggeber wird die Notizen alsbald prüfen und die PROLOGA SERVICES über eventuell notwendige Änderungen und Ergänzungen unterrichten.
2.5 Von der PROLOGA SERVICES dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Gegenstände (z. B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte) sind geistiges Eigentum der PROLOGA SERVICES (vgl. Abschnitt 7). Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Auftrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsbegrenzungsklausel des Abschnitts 10. Falls PROLOGA SERVICES über den Umfang des Auftrags hinaus mit Einverständnis des Auftraggebers Leistungen erbringt, gelten für die erbrachten Leistungen die Regelungen und Konditionen des Auftrags entsprechend.
2.6 Abnahme
2.6.1 Bei allen einer Abnahme zugänglichen Arbeitsergebnissen kann die PROLOGA SERVICES eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Auftraggeber verlangen. Der Auftraggeber nimmt Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Maßgabe dieses Abschnitts 2.6 ab. Dazu kann ein vom Auftraggeber zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt werden.
2.6.2 Hat ein Auftrag mehrere, vom Auftraggeber voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.
2.6.3 Werden in einem Auftrag Teilwerke definiert, so kann die PROLOGA SERVICES Teilwerke zur Abnahme vorstellen. Bei späteren Abnahmen werden allein das Funktionieren des neuen Teilwerks und das korrekte Zusammenwirken der früher abgenommenen Teilwerke mit dem neuen Teilwerk geprüft.
2.6.4 Enthält der Auftrag die Erstellung eines Konzeptes, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung von Standardsoftware, so kann die PROLOGA SERVICES für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.
2.6.5 Der Auftraggeber hat innerhalb von 15 Arbeitstagen das Arbeitsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung und Angabe der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der produktive Einsatz oder die produktive Inbetriebnahme von (Teil-) Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber gilt in jedem Fall als Abnahme der jeweiligen (Teil-) Arbeitsergebnissen.
2.6.6 Die PROLOGA SERVICES beseitigt die laut Abschnitt 2.6.5 gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis binnen fünf Arbeitstagen. Im Übrigen gilt Abschnitt 2.6.5 entsprechend.
2.7. Leistungszeit
2.7.1. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Die Pflicht der PROLOGA SERVICES zur Realisierung beginnt erst mit der Abnahme des Konzeptes durch den Auftraggeber.
2.7.2. Wenn die PROLOGA SERVICES auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die PROLOGA SERVICES wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
2.7.3 . Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (08:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ), außer bundeseinheitlichen Feiertagen, Feiertagen des Landes Sachsen-Anhalt und dem 24. und 31. Dezember.
2.8 Garantien
Eigenschaften der Leistungen, technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben des jeweiligen Auftrags oder dessen Anlagen sowie sonstigen vertragsrelevanten Dokumenten oder Beschreibungen dienen allein der Leistungsbeschreibung. Sie sind nicht als Garantie oder zugesicherte Eigenschaft zu verstehen.
Falls und soweit in Leistungsbeschreibungen „Garantien“, „Gewährleistungen“, „Zusicherungen“, „zugesicherte Eigenschaften“, „einstehen für“ oder „Sicherstellungen“ und von den vorgenannten Begriffe abgeleitete Begriffe vereinbart werden, stellen diese keine Garantie im Sinne des Gesetzes (insbesondere § 276 BGB) und keine zugesicherte Eigenschaft dar.
Die Vereinbarung von Eigenschaften oder sonstige Beschreibungen der Leistungsfähigkeit einer Leistung sowie die Verwendung der oben genannten Begriffe gelten nur dann und insoweit als Garantie im Rechtssinne, wie diese ausdrücklich und schriftlich in einer gesonderten Garantieurkunde zu dem jeweiligen Auftrag als Garantie bezeichnet werden.
3. MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS
3.1 Der Auftraggeber sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Arbeitsumgebung (nachfolgend: „IT-Systeme“) ggf. entsprechend den Vorgaben der PROLOGA SERVICES. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber beachtet insbesondere die Vorgaben der PROLOGA SERVICES.
3.2 Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der PROLOGA SERVICES unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen. Er beantwortet Fragen und prüft Ergebnisse. Soweit der Auftraggeber für die Leistungserbringung der PROLOGA SERVICES Materialien bereitstellt, stellt er sicher, dass diese frei von Rechten Dritter sind, die der Leistungserbringung durch PROLOGA SERVICES entgegenstehen könnten.
3.3 Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für die PROLOGA SERVICES und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei PROLOGA SERVICES. Die Mitarbeiter des Auftraggebers, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.
3.4 Der Auftraggeber testet Arbeitsergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die er im Rahmen der Nacherfüllung erhält.
3.5 Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die von PROLOGA SERVICES eingesetzten Berater immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
3.6 Der Auftraggeber erbringt darüber hinaus alle zur Vertragsdurchführung notwendigen und erforderlichen Mitwirkungsleistungen. Ergänzende Regelungen enthält ggf. der Auftrag.
3.7 Die Erbringung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber ist vertragliche Hauptpflicht und Voraussetzung für die ordnungsgemäße Leistung der PROLOGA SERVICES.
3.8 Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten und stellt PROLOGA SERVICES in diesem Zusammenhang von Ansprüchen Dritter frei.
4. CHANGE REQUEST-VERFAHREN
4.1 Während der Laufzeit eines Projekts können die Ansprechpartner beider Vertragspartner (Abschnitt 3.3) jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.
4.2 Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird die PROLOGA SERVICES innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Auftrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung. Der Auftraggeber hat sodann binnen fünf Arbeitstagen der PROLOGA SERVICES schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen aufrechterhalten will oder ob er den Auftrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Wenn die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann die PROLOGA SERVICES den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.
4.3 Im Falle eines Änderungsvorschlages durch die PROLOGA SERVICES wird der Auftraggeber innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.
4.4 Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Auftrag fortgesetzt. Der Auftraggeber kann stattdessen verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder gemäß den Voraussetzungen des Abschnitts 12.1 endgültig abgebrochen werden. Im Fall des endgültigen Abbruchs bestimmen sich die Rechtsfolgen nach der Vorschrift des § 649 BGB.
5. VERGÜTUNG, ZAHLUNG, STEUERN, VORBEHALT
5.1 Vergütung
5.1.1 Die Vergütung richtet sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach der jeweils gültigen Preisliste für Leistungen.
5.1.2 PROLOGA SERVICES ist berechtigt, Teilleistungen der Leistungen in Rechnung zu stellen.
5.1.3 Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt auf der Grundlage einer in der Rechnung enthaltenen Aufstellung der Tätigkeiten. Erhebt der Auftraggeber gegen die in der Aufstellung getroffenen Festlegungen nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch, so gelten diese als anerkannt.
5.1.4 PROLOGA SERVICES kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
5.1.5 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
5.1.6 Die PROLOGA SERVICES behält sich das Eigentum und die Rechte (Abschnitt 7) an den Arbeitsergebnissen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Auftrag vor. Der Auftraggeber hat die PROLOGA SERVICES bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der PROLOGA SERVICES zu unterrichten.
5.2 Rechnungsstellung und Fälligkeit.
Sofern nicht anders vereinbart sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Mit Fälligkeit kann PROLOGA SERVICES Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen.
5.3 Rechnungslegung
Die Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden erfolgt in elektronischer Form, soweit nicht etwas anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Der Versand der Rechnung erfolgt ausschließlich per E-Mail an die vom Kunden hinterlegte Adresse.
5.4 Steuern. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. LAUFZEIT / KÜNDIGUNG.
6.1 Laufzeit des Auftrags. Soweit in dem jeweiligen Auftrag nicht anders geregelt, tritt jeder Auftrag mit Datum seiner Letztunterzeichnung in Kraft und läuft über die in dem Auftrag bestimmte Laufzeit.
6.2. Kündigung. Soweit in dem jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart ist, kann ein Auftrag nicht ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung der PROLOGA SERVICES nicht innerhalb von 30 Tagen eine fällige wesentliche Pflicht vertragsgemäß erbracht hat, insbesondere z.B. mit einer Zahlung unter dem jeweiligen Auftrag mehr als 30 Tage in Verzug geraten ist.
6.3 Wirkung der Kündigung. Bei Kündigung des jeweiligen Auftrags sind sämtliche Vertrauliche Informationen der Parteien der jeweils offenlegenden Partei unverzüglich zurück zu gewähren oder auf Wunsch der jeweiligen offenlegenden Partei zu zerstören und die Zerstörung entsprechend nachzuweisen.
7. RECHTE
insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der PROLOGA SERVICES zu, auch soweit die Leistungen durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Auftraggeber an den Leistungen mit der vollständigen Zahlung der bis einschließlich zur Abnahme fälligen Teilbeträge ein einfaches Nutzungsrecht zu dem Zweck, seine internen Geschäftsvorfälle und die von Verbundenen Unternehmen abzuwickeln, im gleichen Umfang und Dauer wie unter dem Softwarevertrag vereinbart. Die Nutzung ausschließlich zu Testzwecken ist vor der Abnahme in erforderlichem Umfang gestattet. Der Auftraggeber ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien der Arbeitsergebnisse zu erstellen. Jede Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldaten-trägers zu versehen.
8. VERTRAULICHKEIT, DATENSCHUTZ
8.1. Nutzung von Vertraulichen Informationen.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung und Vertragsabwicklung zu verwenden. Das Vervielfältigen Vertraulicher Informationen in beliebiger Form ist untersagt, es sei denn, es erfolgt im Rahmen der Vertragsabwicklung und in Erfüllung des Zwecks des jeweiligen Auftrags. Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die im Original enthalten sind. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (a) unternimmt jede Partei alle Zumutbaren Schritte (gemäß Definition unten), um alle Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und (b) gewährt jede Partei nur solchen Personen Zugriff auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei, die den Zugriff zur Vertragserfüllung und Vertragsabwicklung benötigen. Im Sinne dieser Vereinbarung sind „Zumutbare Schritte“ solche Schritte, die der Empfänger zum Schutz seiner eigenen vergleichbaren Vertraulichen Informationen unternimmt und die mindestens einer angemessenen Sorgfalt entsprechen; dies schließt seitens des Auftraggebers die sorgfältige Verwahrung und den Schutz der Vertraulichen Informationen gegen Missbrauch ein.
8.2 Ausnahmen. Der vorstehende Abschnitt 8.1. gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (a) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt oder rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erworben wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, (b) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind, (c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (d) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind oder (e) der Empfänger rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, der das Recht zur Offenlegung besitzt und die Informationen ohne Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung oder Offenlegung bereitstellt.
8.3 Vertrauliche Vertragsinhalte; Öffentlichkeit. Der Auftraggeber behandelt die Regelungen des jeweiligen Auftrags, insbesondere die darin enthaltenen Preise, vertraulich. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. In Abweichung hierzu ist PROLOGA SERVICES jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten zu verwenden, und – vorbehaltlich jeweils einvernehmlicher Vereinbarung – in anderen Marketingaktivitäten von PROLOGA SERVICES zu verwenden. Dies schließt die Überlassung an und Verwendung zur Bedarfsanalyse durch mit PROLOGA SERVICES Verbundene Unternehmen ein. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
8.4 Datenschutz. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen Regelungen des Datenschutzrechts. Bei Bedarf, insbesondere im Falle der Auftragsdaten-verarbeitung, werden die Parteien die Regelungen einvernehmlich in einer Anlage zum jeweiligen Auftrag vereinbaren.
9. SACH- UND RECHTSMÄNGEL, SONSTIGE LEISTUNGSSTÖRUNGEN
9.1 Für der gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelhaftung unterliegende Leistungen leistet PROLOGA SERVICES nach Maßgabe von Abschnitt 9.1 bis Abschnitt 9.7 Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber (Abschnitt 7) keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Leistungen dieser Art erwarten kann.
9.2 Der Auftraggeber wird der PROLOGA SERVICES auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen. Hierzu hat der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Ablieferung durch PROLOGA SERVICES, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich gegenüber PROLOGA SERVICES anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Arbeitsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt das Arbeitsergebnis auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat PROLOGA SERVICES den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sich PROLOGA SERVICES auf die Regelungen der vorstehenden Sätze 2 bis 5 nicht berufen. Nur der Ansprechpartner (Abschnitt 3.3) ist zu Rügen im vorstehenden Sinne befugt.
9.3 PROLOGA SERVICES leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass PROLOGA SERVICES nach ihrer Wahl dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass PROLOGA SERVICES dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet PROLOGA SERVICES Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach ihrer Wahl an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Auftraggeber muss einen neuen Stand der Arbeitsergebnisse übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere §3 gelten entsprechend.
9.4 Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen oder die Vergütung mindern. Die Voraussetzungen des Abschnitts 12.1 sind bei der Nachfristsetzung zu erfüllen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet PROLOGA SERVICES im Rahmen der in Abschnitt 10 festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängel sind ausgeschlossen.
9.5 Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Abschnitten 9.1 bis 9.4 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abschnitt 9.4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens PROLOGA SERVICES, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
9.6 Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abschnitt 9.5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn PROLOGA SERVICES im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis PROLOGA SERVICES das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
9.7 Erbringt PROLOGA SERVICES Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann PROLOGA SERVICES eine Vergütung gemäß Abschnitt 5.1 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder PROLOGA SERVICES nicht zuzuordnen ist, oder wenn die PROLOGA SERVICES Software nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation genutzt wird. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei PROLOGA SERVICES dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die PROLOGA SERVICES Software oder Arbeitsergebnisse unsachgemäß bedient oder von PROLOGA SERVICES empfohlene PROLOGA SERVICES-Leistungen nicht in Anspruch genommen hat.
9.8 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber PROLOGA SERVICES unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der PROLOGA SERVICES führen oder PROLOGA SERVICES zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
9.9 Erbringt PROLOGA SERVICES außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht PROLOGA SERVICES eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber PROLOGA SERVICES stets schriftlich zu rügen und PROLOGA SERVICES eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer PROLOGA SERVICES Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistungen oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt Abschnitt 12.1. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Abschnitt 10 festgelegten Grenzen.
10. HAFTUNG
10.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet PROLOGA SERVICES Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:
10.1.1 PROLOGA SERVICES haftet bei Vorsatz in voller Höhe.
10.1.2. PROLOGA SERVICES haftet bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die PROLOGA SERVICES eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
10.1.3 in anderen Fällen: nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und bis zu den im folgenden Unterabsatz genannten Haftungsgrenzen. Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieses Abschnitts 10.1.3 liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in den Fällen von Abschnitt 10.1.3 pro Schadensfall beschränkt auf den Vertragspreis des jeweils zugrunde liegenden Auftrags, insgesamt auf höchstens EUR 500.000,- EUR.
10.2 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt 10.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Für alle Ansprüche gegen PROLOGA SERVICES auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (Abschnitte 9.5 und 9.6) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
11. VERTRAGSÜBERTRAGUNG
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt den jeweiligen Auftrag oder einzelne Rechte und Pflichten daraus auf einen Dritten zu übertragen.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1 Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. PROLOGA SERVICES kann nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.
12.2 PROLOGA SERVICES kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote von PROLOGA SERVICES sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung seitens PROLOGA SERVICES für den Vertragsinhalt des Auftrags maßgeblich.
12.3 Die Leistungen der PROLOGA SERVICES, einschließlich davon betroffener PROLOGA SERVICES Software unterliegen den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistungen, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PROLOGA SERVICES an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer eventuellen Nutzungsrechtseinräumung oder zu anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben und sie nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäß den entsprechenden Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Ferner ist der Auftraggeber für die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Auftraggebers befindet, und anderer Länder in Bezug auf die Nutzung der PROLOGA SERVICES Software durch den Auftraggeber und seine Verbundenen Unternehmen verantwortlich.
12.4 Für alle vertraglichen und außer-vertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Auftrag ist Halle (Saale), sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
12.5 Vertragsänderungen und –ergänzungen sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftform-erfordernis kann auch durch Briefwechsel oder (abgesehen von Kündigungen) durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Telefax, Übermittlung eingescannter Unterschriften via Email, oder andere durch oder im Auftrag von PROLOGA SERVICES bereitgestellte, vereinbarte elektronische Vertragsschluss-verfahren) eingehalten werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.
12.6 Leistungen, die nicht von der ausdrücklichen Leistungsbeschreibung des jeweiligen Auftrags erfasst sind, sind gesondert schriftlich zu vereinbaren. Mangels abweichender Vereinbarung gelten für diese Leistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PROLOGA SERVICES für PROLOGA SERVICES Leistungen und die Vergütungspflicht nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste für Leistungen.
ÜBERLASSUNG UND PFLEGE VON STANDARD-SOFTWARE
Allgemeine Geschäftsbedingungen der PROLOGA Services GmbH „AGB“ v.9.2021
GELTUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN
In allen Vertragsbeziehungen, in denen PROLOGA Services GmbH (nachfolgend „PROLOGA SERVICES“ genannt) anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) PROLOGA SERVICES Software überlässt oder pflegt, gelten – soweit nichts Abweichendes geregelt ist – ausschließlich diese AGB. Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen.
Für Drittsoftware, die PROLOGA SERVICES mitvertreibt, gelten die nachfolgenden Regelungen zu PROLOGA SERVICES Software entsprechend, soweit nicht im Softwarevertrag oder in diesen AGB anderweitig geregelt.
1. DEFINITIONEN
1.1 „Add-On“ bezeichnet jedes vom Auftraggeber bzw. einem Dritten für den Auftraggeber erstelltes Coding, das über APIs mit der PROLOGA SERVICES Software kommuniziert, in Bezug auf PROLOGA SERVICES Software Funktionen hinzufügt oder ergänzt und bei der es sich nicht um eine Modifikation (siehe Definition in Abschnitt 1.8) handelt.
1.2 „API“ bezeichnet – gemäß dem Softwarevertrag zur Verfügung gestellte(n) – PROLOGA SERVICES Application Programming Interfaces (Anwendungsprogrammschnittstellen) sowie anderen PROLOGA SERVICES Code, der anderen Software-Produkten die Möglichkeit einräumt, mit der PROLOGA SERVICES Software zu kommunizieren oder sie aufzurufen.
1.3 „Arbeitstage“ bezeichnet die Wochentage von Montag bis Freitag (08:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Sachsen-Anhalt und dem 24. und 31. Dezember.
1.4 „Dokumentation“ bezeichnet die zur vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software gehörige technische und/oder funktionale Dokumentation von PROLOGA SERVICES, die dem Auftraggeber zusammen mit der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software zur Verfügung gestellt wird.
1.5 „Drittsoftware“ bezeichnet (i) sämtliche Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumentation sowie Content, die für oder von anderen Unternehmen als PROLOGA SERVICES oder deren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind und nicht PROLOGA SERVICES Software (siehe Definition in Abschnitt 1.10) darstellen; (ii) sämtliche neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser Drittsoftware und (iii) sämtliche vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.
1.6 „Geschäftspartner“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit den internen Geschäftsvorfällen des Auftraggebers Zugriff auf die PROLOGA SERVICES Software benötigt, z. B. Kunden, Distributoren und / oder Lieferanten des Auftraggebers.
1.7 „IP Rechte“ (bzw. „Rechte am geistigen Eigentum”) bezeichnet ohne Einschränkung alle Patente und sonstigen Rechte an Erfindungen, Urheberrechte, Marken, Geschmacksmuster und andere Schutzrechte und sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Verwertungs- und Nutzungsrechte.
1.8 „Modifikation“ bezeichnet sämtliche vom Auftraggeber bzw. einem Dritten für den Auftraggeber erstellten Umarbeitungen der PROLOGA SERVICES Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG, wie z. B. Änderungen am ausgelieferten Quellcode oder den ausgelieferten Metadaten.
1.9 „Pflege“ bezeichnet den vereinbarten PROLOGA SERVICES Support für die PROLOGA SERVICES Software.
1.10 „PROLOGA SERVICES Software“ bezeichnet sämtliche (i) Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumentation, die für oder von PROLOGA SERVICES oder ihren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind; (ii) neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser PROLOGA SERVICES Software, und (iii) alle vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.
1.11 „Softwarevertrag“ bezeichnet einen konkreten Vertrag zwischen PROLOGA SERVICES und Auftraggeber mit Vereinbarungen über die Überlassung und Pflege von PROLOGA SERVICES Software und / oder Drittsoftware, der auf die vorliegenden AGB Bezug nimmt.
1.12 „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet Unternehmen, die im Sinne des § 15 AktG mit einem anderen Unternehmen verbunden sind.
1.13 „vertragsgegenständlich“ bedeutet „dem Auftraggeber in Durchführung des Softwarevertrages zur Verfügung gestellt“.
1.14 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet sämtliche Informationen, die PROLOGA SERVICES oder der Auftraggeber gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützen, oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind. Jedenfalls gelten folgende Informationen als Vertrauliche Informationen von PROLOGA SERVICES sämtliche PROLOGA SERVICES Software, Programme, Werkzeuge, Daten oder andere Materialien, die PROLOGA SERVICES dem Auftraggeber vorvertraglich oder auf Grundlage des Softwarevertrages zur Verfügung stellt.
2. LIEFERUNG, LIEFERGEGENSTAND, EINRÄUMUNG DES NUTZUNGSRECHTS, IP RECHTE
2.1 Lieferung; Liefergegenstand. PROLOGA SERVICES liefert die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software entsprechend der Produktbeschreibung in der Dokumentation. Für die Beschaffenheit der Funktionalität dieser PROLOGA SERVICES Software ist die Produktbeschreibung in der Dokumentation abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit dieser PROLOGA SERVICES Software schuldet PROLOGA SERVICES nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der PROLOGA SERVICES Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von PROLOGA SERVICES herleiten, es sei denn, PROLOGA SERVICES hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die PROLOGA SERVICES Geschäftsleitung.
Dem Auftraggeber wird mangels anderer Absprache spätestens einen Monat nach Abschluss des Softwarevertrags eine (1) Kopie der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.
Die Lieferung erfolgt nach Wahl der PROLOGA SERVICES entweder dadurch, dass PROLOGA SERVICES dem Auftraggeber die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software auf Datenträgern an die vereinbarte Lieferadresse versendet (körperlicher Versand) oder dadurch, dass PROLOGA SERVICES sie zum Download bereitstellt (Electronic Delivery). Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem PROLOGA SERVICES die Datenträger dem Transporteur übergibt, bei Electronic Delivery der Zeitpunkt, in dem die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software zum Download bereitgestellt ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird.
2.2 Rechte von PROLOGA SERVICES, Befugnisse des Auftraggebers.
Alle Rechte an der PROLOGA SERVICES Software – insbesondere das Urheberrecht und sonstige IP Rechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich PROLOGA SERVICES oder deren Lizenzgebern zu, auch soweit PROLOGA SERVICES Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software nur die nachfolgenden nicht-ausschließlichen Befugnisse. Vorstehende Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle sonstigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung einschließlich Nacherfüllung und der Pflege überlassene PROLOGA SERVICES Software, Gegenstände, Arbeitsergebnisse und Informationen.
2.2.1 Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software im dort geregelten Umfang beschränkt, auch wenn der Auftraggeber technisch auf andere Softwarekomponenten zugreifen kann. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertraglich vereinbarte Dauer.
In Bezug auf die Erstellung und Nutzung von Modifikationen bzw. die Nutzung der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software zur Erstellung von Add-Ons sowie die Nutzung der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software zusammen mit Add-Ons gilt Abschnitt 2.3.
Der Auftraggeber erhält an vertragsgegenständlicher Drittsoftware nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software notwendig sind. Einzelheiten zur Lizenz an der Drittsoftware ergeben sich aus dem Softwarevertrag.
2.2.2 Sofern nicht abweichend im Softwarevertrag geregelt gilt folgendes: Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von seinen Verbundenen Unternehmen abzuwickeln. Nur in diesem Umfang werden Rechte zur Vervielfältigung dieser PROLOGA SERVICES Software eingeräumt. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zur öffentlichen Zugänglichmachung der PROLOGA SERVICES Software verbleiben ausschließlich bei PROLOGA SERVICES. Der Rechenzentrumsbetrieb für andere als seine Verbundene Unternehmen oder die Nutzung der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Auftraggebers oder seiner Verbundenen Unternehmen sind, sind nicht erlaubt.
Die Nutzung der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software kann über eine Schnittstelle, die mit der PROLOGA SERVICES Software oder als Teil der PROLOGA SERVICES Software ausgeliefert wurde, über eine Schnittstelle des Auftraggebers oder eines Drittanbieters oder über ein anderes zwischengeschaltetes System erfolgen.
Der Auftraggeber muss insbesondere für alle Personen, die die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software (direkt und / oder indirekt) nutzen über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügen. Geschäftspartnern ist die Nutzung ausschließlich durch Bildschirmzugriff auf die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software und nur in Verbindung mit der Nutzung durch den Auftraggeber gestattet und die Nutzung zur Abwicklung von eigenen Geschäftsvorfällen untersagt.
Bei Testsystemen beschränken sich die Nutzungsbefugnisse des Auftraggebers auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software und der Eignung für den Betrieb des Auftraggebers dienen. Insbesondere sind dabei das Erstellen von Modifikationen und Add-Ons gemäß Abschnitt 2.3, Dekompilierungen gemäß Abschnitt 2.2.5, ein produktiver Betrieb der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs unzulässig.
Soweit ein Verbundenes Unternehmen des Auftraggebers mit PROLOGA SERVICES oder mit PROLOGA SERVICES Verbundenen Unternehmen oder mit einem autorisierten PROLOGA SERVICES Vertriebspartner eigenständige Überlassungs- oder Pflegeverträge über PROLOGA SERVICES Software hält, gilt mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung zwischen PROLOGA SERVICES und dem Auftraggeber folgendes: Die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software darf nicht zur Abwicklung von internen Geschäftsvorfällen dieses Verbundenen Unternehmens des Auftraggebers genutzt werden, und der Auftraggeber darf diesem Verbundenen Unternehmen unter dem Softwarevertrag erhaltene Pflegeleistungen nicht zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn der eigenständige Pflegevertrag des Verbundenen Unternehmens beendet (worden) ist oder wird.
2.2.3 Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Prozessoren), auf die die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen oder im unmittelbaren Besitz des Auftraggebers oder eines seiner Verbundenen Unternehmen. Will der Auftraggeber diese PROLOGA SERVICES Software für die Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit PROLOGA SERVICES möglich, zu deren Abschluss PROLOGA SERVICES bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen über die Einräumung des Nutzungsrechts an der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software durch das dritte Unternehmen – bereit ist.
2.2.4 Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software erstellen.
Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen, soweit dies nicht technisch unzumutbar ist. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke von PROLOGA SERVICES nicht verändern oder entfernen.
2.2.5 Vor einer Dekompilierung der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software fordert der Auftraggeber PROLOGA SERVICES schriftlich mit angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftraggeber in den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach § 69 e Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er PROLOGA SERVICES eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar gegenüber PROLOGA SERVICES zur Einhaltung der in Abschnitt 2 enthaltenen Regelungen verpflichtet.
2.2.6 Erhält der Auftraggeber von PROLOGA SERVICES Kopien von neuen Fassungen einer vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software (z. B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege), die eine zuvor überlassene PROLOGA SERVICES Software Fassung ersetzen, besteht das dem Auftraggeber erteilte Nutzungsrecht ausschließlich in Bezug auf die jeweils zuletzt erhaltene Fassung. Das Nutzungsrecht in Bezug auf die zuvor überlassene Fassung erlischt, sobald er die neue Fassung zur Nutzung auf Produktivsystemen implementiert. Jedoch darf er drei Monate lang die neue Fassung zu Testzwecken neben der alten produktiv genutzten Fassung einsetzen. Für die ersetzte Fassung gelten die Regelungen von Abschnitt 5.
2.3 Modifikationen/Add-Ons
2.3.1 Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht berechtigt, Modifikationen der vertrags-gegenständlichen PROLOGA SERVICES Software zu erstellen, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, ihm ist dies durch zwingendes Gesetz oder nach diesem Abschnitt 2.3 ausdrücklich erlaubt. Weiterhin ist der Auftraggeber – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht berechtigt, in der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software enthaltene bzw. auf sonstige Weise von PROLOGA SERVICES erhaltene Software-Werkzeuge oder APIs zur Erstellung von oder zusammen mit Add-Ons zu nutzen, es sei denn, ihm ist dies durch zwingendes Gesetz oder nach diesem Abschnitt 2.3 ausdrücklich erlaubt.
2.3.2 PROLOGA SERVICES weist darauf hin, dass schon geringfügige Modifikationen der PROLOGA SERVICES Software zu ggf. nicht vorhersehbaren und erheblichen Störungen im Ablauf der PROLOGA SERVICES Software, von anderen Programmen oder der Kommunikation zwischen der PROLOGA SERVICES Software und anderen Programmen führen können. Störungen können auch dadurch entstehen, dass Modifikationen nicht mit späteren Fassungen der PROLOGA SERVICES Software kompatibel sind. Weder PROLOGA SERVICES noch Verbundene Unternehmen von PROLOGA SERVICES sind zur Behebung von im Zusammenhang mit Modifikationen auftretenden Störungen verpflichtet oder in sonstiger Weise für derartige Störungen verantwortlich. Insbesondere ist PROLOGA SERVICES jederzeit berechtigt, die PROLOGA SERVICES Software einschließlich der APIs zu verändern, ohne dafür zu sorgen, dass vom Auftraggeber verwendete Modifikationen mit späteren Fassungen der PROLOGA SERVICES Software kompatibel sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abschnittes 2.3.2 gelten entsprechend für die Nutzung der PROLOGA SERVICES-Software zusammen mit Add-Ons.
2.3.3 Unter der Bedingung, dass die Bestimmungen dieses Abschnittes 2.3.3 eingehalten werden und der Auftraggeber sich gemäß Abschnitt 2.3.5 Satz 1 verpflichtet, räumt PROLOGA SERVICES dem Auftraggeber das Recht ein, Modifikationen der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software zu erstellen und zu nutzen:
(a) Modifikationen dürfen nur in Bezug auf dem Auftraggeber von PROLOGA SERVICES im Quellcode gelieferte vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software erstellt werden.
(b) Modifikationen dürfen nicht dazu geeignet sein, die in dem Softwarevertrag oder einer sonstigen zwischen dem Auftraggeber und PROLOGA SERVICES getroffenen Vereinbarung geregelten Beschränkungen zu umgehen.
(c) Modifikationen dürfen nicht den Zugriff auf PROLOGA SERVICES Software ermöglichen, für die der Auftraggeber keine Nutzungsrechte erworben hat.
(d) Modifikationen dürfen nicht die Performance oder Sicherheit der PROLOGA SERVICES Software beeinträchtigen, herabsetzen oder reduzieren.
(e) Modifikationen dürfen nicht Informationen über die Softwareüberlassungsbedingungen von PROLOGA SERVICES, die PROLOGA SERVICES Software selbst oder jede andere Information in Bezug auf PROLOGA SERVICES Produkte zugänglich machen oder zur Verfügung stellen.
(f) Modifikationen dürfen nur zusammen mit der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software und nur in Übereinstimmung mit dem in Abschnitt 2.2 eingeräumten Nutzungsrecht an der PROLOGA SERVICES Software genutzt werden.
2.3.4 Unter der Bedingung, dass die Bestimmungen des Abschnittes 2.3.3 (b) bis (f) entsprechend in Bezug auf Add-Ons eingehalten werden und sich der Auftraggeber gemäß Abschnitt 2.3.5 letzter Satz verpflichtet, räumt PROLOGA SERVICES dem Auftraggeber das Recht ein, in der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software enthaltene bzw. auf sonstige Weise von PROLOGA SERVICES erhaltene Software-Werkzeuge oder APIs zur Erstellung von oder zusammen mit Add-Ons zu nutzen. Im Übrigen gilt Abschnitt 2.3.3 g entsprechend.
2.3.5 Das Recht gemäß vorstehendem Abschnitt 2.3.3 Modifikationen zu erstellen und zu nutzen besteht nur, wenn sich der Auftraggeber zuvor verpflichtet, aus IP-Rechten an derartigen Modifikationen weder gegen PROLOGA SERVICES noch gegen deren verbundene Unternehmen Ansprüche zu erheben. Insbesondere ist PROLOGA SERVICES jederzeit berechtigt Modifikationen zu entwickeln, zu nutzen und zu vertreiben, deren Funktionen ganz oder teilweise identisch mit vom bzw. für den der Auftraggeber entwickelten Modifikationen sind; wobei PROLOGA SERVICES nicht berechtigt ist Software-Code des Auftraggebers zu kopieren. Die vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts 2.3.5 gelten entsprechend in Bezug auf IP-Rechte an Add-Ons und die Berechtigung nach Abschnitt 2.3.4 in der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software enthaltene bzw. auf sonstige Weise von PROLOGA SERVICES erhaltene Software-Werkzeuge oder APIs zur Erstellung von oder zusammen mit Add-Ons zu nutzen.
2.3.6 PROLOGA SERVICES ist im Hinblick auf Modifikationen jeweils berechtigt, vom Auftraggeber gegen angemessene Vergütung die Übertragung eines umfassenden, ausschließlichen, unbefristeten, unwiderruflichen, weltweiten und unbeschränkten Nutzungsrechts an sämtlichen IP Rechten des Auftraggebers an der betreffenden Modifikation zu verlangen. Dieses Recht umfasst beispielsweise das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zur Vornahme anderer Umarbeitungen inklusive der ausschließlichen Nutzung derartiger Umarbeitungen, zur öffentlichen Wiedergabe, zur Unterlizenzierung und zur Übernahme der Modifikation oder Teilen davon in sonstige Software. Im Fall der Übertragung gemäß vorstehendem Satz wird der Auftraggeber PROLOGA SERVICES unverzüglich auf Anfrage alle relevanten Daten und Unterlagen zur betreffenden Modifikation (wie beispielsweise den Quellcode) aushändigen. Der Auftraggeber wird PROLOGA SERVICES frühzeitig über die Erstellung einer Modifikation informieren und die Einräumung des Nutzungsrechts gemäß vorstehendem Absatz anbieten.
Im Fall einer Übertragung gemäß diesem Abschnitt 2.3.6 verbleibt dem Auftraggeber in jedem Falle das nicht-ausschließliche Nutzungsrecht, die Modifikation gemäß Abschnitt 2.3.3 (f) zusammen mit der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software und im gleichen Umfang wie die PROLOGA SERVICES Software zu nutzen. Die vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts 2.3.6 gelten entsprechend in Bezug auf IP Rechte an Add-Ons.
2.4 Überlassung an Dritte
2.4.1 Der Auftraggeber darf die PROLOGA SERVICES Software, die er von PROLOGA SERVICES nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat (einschließlich der durch eventuelle Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erhaltenen PROLOGA SERVICES Software), einem Dritten nur einheitlich überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung an Dritte oder die Überlassung an mehrere Dritte sind untersagt. Die Einschränkungen der Sätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmensumstrukturierungen und Rechtsnachfolgen z. B. nach dem Umwandlungsgesetz.
2.4.2 In Fällen der gemäß Abschnitt 2.4.1 zulässigen einheitlichen Überlassung von PROLOGA SERVICES Software durch den Auftraggeber an einen Dritten (neuer Nutzer) gilt Folgendes:
Der Auftraggeber muss seine Nutzung der PROLOGA SERVICES Software vollständig und endgültig aufgeben und alle Kopien dem neuen Nutzer weitergeben oder unbrauchbar machen. Er ist verpflichtet, dem neuen Nutzer die Nutzungs-und Überlassungsbedingungen für die überlassene PROLOGA SERVICES Software aus dem Softwarevertrag zugänglich zu machen Er hat PROLOGA SERVICES die Überlassung an den neuen Nutzer unter Angabe von dessen Namen und Anschrift unverzüglich schriftlich anzeigen.
2.4.3 Der Auftraggeber darf PROLOGA SERVICES Software, die er in anderer Weise als nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, an Dritte nicht überlassen.
3. VERMESSUNG / ZUKAUF
3.1 Jede Nutzung der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist PROLOGA SERVICES im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit PROLOGA SERVICES über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf). Der Zukauf erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Zukaufs jeweils gültigen Lizenzkosten.
3.2 PROLOGA SERVICES ist berechtigt, die Nutzung der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software (grundsätzlich einmal jährlich) und in Übereinstimmung mit PROLOGA SERVICES-Standardverfahren durch Vermessung zu überprüfen. Vermessungen finden regelmäßig in der Form von Selbstauskünften unter Einsatz der von PROLOGA SERVICES zur Verfügung gestellten Vermessungstools statt.
PROLOGA SERVICES kann auch Remote-Vermessungen - durchführen, soweit die Selbstauskunft verweigert wurde, oder soweit sie keine aussagefähigen Ergebnisse lieferte und objektive Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Auftraggeber bestehen. PROLOGA SERVICES kann ausnahmsweise Vermessungen vor Ort durchführen, soweit die Remote-Vermessung verweigert wurde, oder soweit sie keine aussagefähigen Ergebnisse lieferte und objektive Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Auftraggeber bestehen. Der Auftraggeber kooperiert bei der Durchführung solcher Vermessungen in angemessener Weise mit PROLOGA SERVICES, insbesondere indem er PROLOGA SERVICES bei Remote-Vermessungen und bei Vermessungen vor Ort im erforderlichen Umfang Einblick in seine Systeme gewährt. Vermessungen vor Ort kündigt PROLOGA SERVICES mit angemessener Frist an. Den Vertraulichkeitsinteressen des Auftraggebers sowie dem Schutz seines Geschäftsbetriebs vor Beeinträchtigung wird in angemessener Weise Rechnung getragen. Die zumutbaren Kosten der Vermessung durch PROLOGA SERVICES werden vom Auftraggeber getragen, wenn die Vermessungsergebnisse eine nicht vertragsgemäße Nutzung aufzeigen.
3.3 Ergibt sich bei einer Vermessung oder in anderer Weise, dass die Nutzung der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software durch den Auftraggeber über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist ein Vertrag mit PROLOGA SERVICES über den Zukauf abzuschließen. PROLOGA SERVICES behält sich insoweit vor, ursprünglich vereinbarte Rabatte in diesem Fall nicht zu gewähren. Abschnitt 3.1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Schadensersatz und die Geltendmachung von Verzugszinsen gemäß Abschnitt 4.1.5 bleiben vorbehalten.
4. VERGÜTUNG, ZAHLUNG, STEUERN, VORBEHALT
4.1 Vergütung
4.1.1 Der Auftraggeber zahlt PROLOGA SERVICES gemäß dem Softwarevertrag Vergütung für die Überlassung und für die Pflege der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Electronic Delivery stellt PROLOGA SERVICES die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz. Die Kosten für den Abruf treffen den Auftraggeber. Skonto wird nicht gewährt.
4.1.2 PROLOGA SERVICES kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
4.1.3 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
4.1.4 PROLOGA SERVICES behält sich alle Rechte an der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software, insbesondere an im Rahmen des Pflegevertrages zur Verfügung gestellten Fassungen, bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Softwarevertrag vor. Der Auftraggeber hat PROLOGA SERVICES bei Zugriff Dritter auf dem Vorbehalt unterliegende PROLOGA SERVICES Software sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von PROLOGA SERVICES zu unterrichten.
4.1.5 Rechnungsstellung und Fälligkeit
· Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Mit Fälligkeit kann PROLOGA SERVICES Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen.
· Bei Softwarekaufverträgen wird die Rechnung nach der Lieferung der PROLOGA SERVICES Software gestellt.
· Bei Softwarepflegeverträgen beginnt die Zahlungspflicht mit Vertragsbeginn des Pflegevertrages. Die Vergütung ist jährlich im Voraus fällig.
· Die Zahlungsbedingungen bei Softwaremiete bestimmen sich nach den Regelungen des Mietvertrages. Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Vergütung quartalsweise im Voraus fällig und die Zahlungspflicht beginnt mit Vertragsabschluss.
· Die Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden erfolgt in elektronischer Form, soweit nicht etwas anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Der Versand der Rechnung erfolgt ausschließlich per E-Mail an die vom Kunden hinterlegte Adresse.
4.1.6 PROLOGA SERVICES kann die Vergütung für Pflege und Softwaremiete jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum 01.01. eines Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Auftraggeber nach ihrem Ermessen unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern:
(a) PROLOGA SERVICES darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter (b) genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.
(b) Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe J 62) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.
(c) Wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung die Vereinbarung über Pflege bzw. Softwaremiete zum Ende des Kalenderjahres kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist PROLOGA SERVICES in der Anpassungserklärung hin. Die Regelungen in Abschnitt 10.6 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend.
4.2 Steuern. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5. ENDE DER NUTZUNGSBERECHTIGUNG.
In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software und der Vertraulichen Informationen unverzüglich einzustellen.
Innerhalb eines Monats nach Ende der Nutzungsberechtigung vernichtet der Auftraggeber alle Kopien der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software in jeglicher Form unwiederherstellbar oder übergibt – auf Verlangen von PROLOGA SERVICES – alle Kopien der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software an PROLOGA SERVICES, es sei denn, deren Aufbewahrung über eine längere Frist ist gesetzlich vorgeschrieben; in diesem Fall erfolgt die Rückgabe oder Vernichtung am Ende dieser Frist.
Der Auftraggeber hat PROLOGA SERVICES in schriftlicher Form zu versichern, dass er und alle seine Verbundenen Unternehmen die hier in Abschnitt 5 geregelten Verpflichtungen eingehalten haben.
6. MITWIRKUNG, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT
6.1 Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der PROLOGA SERVICES Software und ihre technischen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) zu informieren. Er trägt das Risiko, ob die PROLOGA SERVICES Software seinen Wünschen und Gegebenheiten entspricht. Über Zweifelsfragen kann er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von PROLOGA SERVICES oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.
6.2 Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software (nachfolgend: „IT-Systeme“) ggf. entsprechend den Vorgaben von PROLOGA SERVICES. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber beachtet insbesondere die Vorgaben der Dokumentation.
6.3 Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt PROLOGA SERVICES unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software und zu den IT-Systemen.
6.4 Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für PROLOGA SERVICES und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei PROLOGA SERVICES.
6.5 Der Auftraggeber testet die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software gründlich auf Mangelfreiheit bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt.
6.6 Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können alle von PROLOGA SERVICES im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
6.7 Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von PROLOGA SERVICES eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Auftraggeber erklärt Rügen schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems. Nur der Ansprechpartner (Abschnitt 6.4) sind zu Rügen befugt.
6.8 Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.
7. SACH- UND RECHTSMÄNGEL, SONSTIGE LEISTUNGSSTÖRUNGEN
7.1 PROLOGA SERVICES leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit (Abschnitt 2.1) der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Auftraggeber (Abschnitt 2) keine Rechte Dritter entgegenstehen.
7.2 PROLOGA SERVICES leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass PROLOGA SERVICES nach ihrer Wahl dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass PROLOGA SERVICES dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet PROLOGA SERVICES Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger PROLOGA SERVICES Software verschafft. Der Auftraggeber muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist.
7.3 Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Voraussetzungen der Abschnitte 11.1 und 11.5 sind bei der Nachfristsetzung zu erfüllen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet PROLOGA SERVICES im Rahmen der in Abschnitt 8 festgelegten Grenzen.
7.4 Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Abschnitten 7.1 bis 7.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abschnitt 7.3 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens PROLOGA SERVICES, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
7.5 Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abschnitt 7.4 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn PROLOGA SERVICES im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis PROLOGA SERVICES das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
7.6 Erbringt PROLOGA SERVICES Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann PROLOGA SERVICES eine Vergütung gemäß Abschnitt 11.7 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder PROLOGA SERVICES nicht zuzuordnen ist, oder wenn die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation genutzt wird. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei PROLOGA SERVICES dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software unsachgemäß bedient oder von PROLOGA SERVICES empfohlene PROLOGA SERVICES-Services nicht in Anspruch genommen hat.
7.7 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber PROLOGA SERVICES unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der PROLOGA SERVICES führen oder PROLOGA SERVICES zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
7.8 Erbringt PROLOGA SERVICES außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht PROLOGA SERVICES eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber PROLOGA SERVICES stets schriftlich zu rügen und PROLOGA SERVICES eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer PROLOGA SERVICES Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt Abschnitt 11.1. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Abschnitt 8 festgelegten Grenzen.
8. HAFTUNG.
8.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet PROLOGA SERVICES Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:
(a) PROLOGA SERVICES haftet bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die PROLOGA SERVICES eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
(b) in anderen Fällen: nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und bis zu den im folgenden Unterabsatz genannten Haftungsgrenzen. Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieses Abschnitts 8.1 (b) liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Die Haftung ist in den Fällen von Abschnitt 8.1(b) beschränkt auf EUR 200.000,- pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR
500.000,- aus dem Vertrag.
8.2 Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus Abschnitt 6) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt 8.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3 Für alle Ansprüche gegen PROLOGA SERVICES auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (Abschnitte 7.4 und 7.5) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
9. VERTRAULICHKEIT, DATENSCHUTZ
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden. Das Vervielfältigen Vertraulicher Informationen in beliebiger Form ist untersagt, es sei denn, es erfolgt in Erfüllung des Zwecks des Softwarevertrages. Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die im Original enthalten sind.
In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (a) unternimmt jede Partei alle Zumutbaren Schritte (gemäß Definition unten), um alle Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und (b) gewährt jede Partei nur solchen Personen Zugriff auf die Vertrauliche Informationen der anderen Partei, die den Zugriff zur Vertragserfüllung benötigen.
Im Sinne dieser Vereinbarung sind „Zumutbare Schritte“ solche Schritte, die der Empfänger zum Schutz seiner eigenen vergleichbaren Vertraulichen Informationen unternimmt und die mindestens einer angemessenen Sorgfalt entsprechen; dies schließt seitens des Auftraggebers die sorgfältige Verwahrung und den Schutz der Vertraulichen Informationen gegen Missbrauch ein.
9.2 Ausnahmen. Der vorstehende Abschnitt 9.1. gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (a) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt oder rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erworben wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, (b) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind, (c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (d) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind.
9.3 Vertrauliche Vertragsinhalte; Öffentlichkeit.
Der Auftraggeber behandelt die Regelungen des Softwarevertrages, insbesondere die darin enthaltenen Preise, vertraulich. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. In Abweichung hierzu ist PROLOGA SERVICES jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten zu verwenden, sowie anhand der vertraglichen Inhalte Analysen (z. B. zur Bedarfsprognose) zu erstellen und – vorbehaltlich jeweils einvernehmlicher Vereinbarung – in anderen Marketingaktivitäten von PROLOGA SERVICES zu verwenden. Dies schließt die Überlassung an und Verwendung zur Bedarfsanalyse durch mit PROLOGA SERVICES Verbundene Unternehmen ein. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
9.4 Datenschutz. Die abschließenden Regelungen zu datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen möglicher Auftragsdatenverarbeitung (insbesondere im Rahmen von Pflegeleistungen oder bei der Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Softwareüberlassung) ergeben sich aus einer ggf. separat abgeschlossenen Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung. Der Pflegevertrag wird in der Anlage als „Hauptvertrag“ bezeichnet.
10. ZUSATZREGELUNGEN FÜR MIETE UND PFLEGE
10.1. Bei Mietverträgen ist die Pflege Teil des Leistungsangebotes, sie kann nur mit dem Mietvertrag beendet werden. Für nach dem Vertragstyp Kauf erworbene PROLOGA SERVICES Software wird Pflege auf der Grundlage eines gesonderten Pflegevertrages erbracht.
10.2. PROLOGA SERVICES erbringt als Pflege die in dem Softwarevertrag bzw. dessen Anlagen genannten Leistungen.
10.3 PROLOGA SERVICES ist berechtigt, das Leistungsspektrum der Pflege der Weiterentwicklung der PROLOGA SERVICES Software und dem technischen Fortschritt anzupassen. Können durch eine Leistungsänderung berechtigte Interessen des Auftraggebers nachteilig berührt werden, so teilt PROLOGA SERVICES diese Leistungsänderung dem Auftraggeber schriftlich oder auf elektronischem Wege mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden mit und weist ihn in dieser Mitteilung auf sein nachfolgend geregeltes Kündigungsrecht und die Folgen der Nichtausübung des Kündigungsrechts hin. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall das Recht zu, den Pflegevertrag, ggf. den Mietvertrag, vorzeitig mit einer Frist von zwei Monaten auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Abschnitt 10.6 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nicht Gebrauch, wird die Pflege mit dem geänderten Leistungsspektrum fortgeführt.
10.4 PROLOGA SERVICES erbringt die Pflege im Rahmen des Lebenszyklus der PROLOGA SERVICES Software für die aktuelle Fassung der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software sowie ggf. für ältere Fassungen.
Pflege für Drittsoftware durch PROLOGA SERVICES kann die Inanspruchnahme von Supportleistungen der jeweiligen Drittanbieter erfordern. Wenn Drittanbieter erforderliche Supportleistungen PROLOGA SERVICES nicht mehr zur Verfügung stellen, steht PROLOGA SERVICES ein Sonderkündigungsrecht zur Teilkündigung der Pflegevertragsbeziehung für die betreffende Drittsoftware mit angemessener Frist, mindestens jedoch von drei Monaten, zum Ende eines Kalenderquartals zu.
10.5 Für Sach- und Rechtsmängel von im Rahmen der Pflege oder Miete gelieferter PROLOGA SERVICES Software gilt Abschnitt 7 entsprechend. An die Stelle des Rücktritts vom Vertrag tritt die außerordentliche Kündigung des Pflege- oder Mietvertrages. Gegenstand eines eventuellen Minderungsrechts ist die im Rahmen des Pflege- oder Mietvertrages geschuldete Vergütung. Bei Mietverträgen ist die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
10.6 Jeder Pflegevertrag ist zunächst bis zum Ende des auf den Vertragsbeginn folgenden vollen Kalenderjahres geschlossen (Mindestlaufzeit). Ist Vertragsbeginn der 01.01. eines Kalenderjahres, läuft die Mindestlaufzeit des Pflegevertrages allerdings bis zum 31.12. dieses Kalenderjahres. Anschließend verlängert sich der Pflegevertrag jeweils automatisch um ein weiteres Kalenderjahr (Verlängerung). Die Pflege bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Auftraggebers an PROLOGA SERVICES Software, soweit PROLOGA SERVICES hierfür Pflege anbietet. Der Auftraggeber muss stets alle Installationen der PROLOGA SERVICES Software, für die PROLOGA SERVICES Pflege anbietet, (einschließlich durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbener PROLOGA SERVICES Software) vollständig bei PROLOGA SERVICES in Pflege halten oder die Pflege insgesamt kündigen. Diese Regelung umfasst auch PROLOGA SERVICES Software, die der Auftraggeber von Dritten bezogen hat, und für die PROLOGA SERVICES Pflege anbietet. Zukäufe verpflichten den Auftraggeber zur Erweiterung der Pflege auf Basis gesonderter Pflegeverträge mit PROLOGA SERVICES.
10.7 Die Kündigung von Pflegeverträgen ist jeweils schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Die Kündigung von Mietverträgen ist jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals, erstmals jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit, möglich. Abschnitt 10.6 Sätze 4 bis 6 gelten für Mietverträge entsprechend. Sonderkündigungsrechte und Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten.
10.8 Kündigungen aus wichtigem Grund bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Regeln über Nachfristsetzungen in Abschnitt 11.1 gelten entsprechend. PROLOGA SERVICES behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. Abschnitte 2, 6 und 9) vor. PROLOGA SERVICES behält in diesem Fall den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und kann einen sofort fälligen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 60 % der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung verlangen, auf den der Auftraggeber den Vertrag hätte erstmals ordentlich kündigen können. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass PROLOGA SERVICES ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
10.9 Hinweis: In den Fällen, in denen die Pflege für PROLOGA SERVICES Software nicht ab Lieferung der PROLOGA SERVICES Software besteht, sondern erst später vereinbart wird, hat der Auftraggeber, um auf den aktuellen Softwarestand zu kommen, die Pflegevergütung nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Pflege ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte. Die Nachzahlung ist sofort und ungekürzt fällig. Dies gilt entsprechend bei einer Kündigung und anschließenden Reaktivierung der Pflege.
10.10 Diese AGB können nach Maßgabe der folgenden Sätze in Bezug auf Miet- und Pflegeverträge geändert werden, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Inhalte des Miet- oder Pflegevertrages geändert werden und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
PROLOGA SERVICES wird die Änderung der AGB dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Wenn der Auftraggeber gegenüber der PROLOGA SERVICES der Änderung nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht, gilt die Änderung als genehmigt und es ist für zwischen PROLOGA SERVICES und dem Auftraggeber bestehende Miet- oder Pflegeverträge ab diesem Zeitpunkt die geänderte Fassung der AGB maßgeblich. Auf diese Folge wird PROLOGA SERVICES den Auftraggeber bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen.
PROLOGA SERVICES kann nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.
11.2 PROLOGA SERVICES kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote von PROLOGA SERVICES sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung seitens PROLOGA SERVICES für den Vertragsinhalt maßgeblich.
11.3 Die PROLOGA SERVICES Software unterliegt den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vertragsgegenständliche PROLOGA SERVICES Software, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PROLOGA SERVICES an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer eventuellen Nutzungsrechtseinräumung oder zu anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben und sie nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäß den entsprechenden Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten.
Ferner ist der Auftraggeber für die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Auftraggebers befindet, und anderer Länder in Bezug auf die Nutzung der vertragsgegenständlichen PROLOGA SERVICES Software durch den Auftraggeber und seine Verbundenen Unternehmen verantwortlich.
11.4 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Softwarevertrag ist Halle (Saale), sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
11.5 Vertragsänderungen und –ergänzungen sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder (abgesehen von Kündigungen) durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Telefax, Übermittlung eingescannter Unterschriften via Email, oder andere durch oder im Auftrag von PROLOGA SERVICES bereitgestellte, vereinbarte elektronische Vertragsschlussverfahren) eingehalten werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.
11.6 Dem Softwarevertrag entgegenstehende oder ihn ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen – des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn PROLOGA SERVICES einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
11.7 Sonstige Leistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet-, Leasing- oder Pflegeverträge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. Mangels abweichender Vereinbarung gelten für diese Leistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PROLOGA SERVICES für Beratungs- und Serviceleistungen und die Vergütungspflicht nach Maßgabe der jeweils gültigen PROLOGA SERVICES Preis- und Konditionenliste.